Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11780
VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13 (https://dejure.org/2014,11780)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2014 - 26 K 4729/13 (https://dejure.org/2014,11780)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 26 K 4729/13 (https://dejure.org/2014,11780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.11.2007 - III ZR 54/07

    Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris (Rn. 13), vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris (Rn. 20), muss die von § 12 Abs. 3 GOÄ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    Zieht man die Rechtsprechung des BGH in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris (Rn. 18), ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag.

    vgl. zu der Frage, ob nicht über diese Mindestanforderung hinausgehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu stellen sind, die vom BGH im Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 10 ff.), gemachten Andeutungen.

    Aus dieser Rechtsprechung des BGH ist der weitere Schluss zu ziehen, dass sich jedenfalls die Erfüllung der Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung von Leistungen oberhalb des sog. Schwellenwerts aus der gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ erforderlichen Begründung ablesen lassen muss, dass sich also hieraus für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar ergeben muss, dass der erbrachten Leistung eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und/oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand zugrunde lag, wobei beides - Schwierigkeit und Zeitaufwand - häufig in einer Wechselbeziehung steht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 12).

    Ist dem behandelnden Arzt der Zeitaufwand für die berechnete Leistung aber gar nicht bekannt, stellt es sich ungeachtet der Frage, ob der Arzt diese Leistung dann zumindest zum Schwellenwert abrechnen darf, vgl. zu dieser Frage BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 18), jedenfalls als Ermessensfehlgebrauch des Arztes dar, diese Leistung als vom Zeitaufwand her mit Besonderheiten behaftet zu bewerten.

    Die ermessensfehlerfreie Ausnutzung des Gebührenrahmens durch den Arzt setzt dann aber auch voraus, dass der Arzt die für die sachgerechte Gebührenbemessung innerhalb des vorgegebenen Rahmens gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Bemessungskriterien, darunter den Zeitaufwand, im Rahmen seiner Ermessensausübung heranzieht, vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007, a.a.O. (juris Rn. 11, a.E.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1999 - 12 A 2889/99

    Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Anforderungen des § 12 Abs. 3 GOÄ genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris (Rn. 37 ff.) und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, nicht veröffentlicht.

    Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ ausgehen zu können, so OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O. (juris Rn. 37) und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, juris (Rn. 12), steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz.

    Entscheidender Maßstab ist - wie ausgeführt - die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O. (juris Rn. 39) und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O.

    Eine weitere Sachverhaltsaufklärung - etwa im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens - in vergleichbaren Fällen im Ergebnis ebenfalls, aber mit anderer Begründung ablehnend OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O. (juris Rn. 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 308/09

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat "Ostenil" als ein nicht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    Maßgeblich für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ist die BVO NRW in der Fassung desjenigen Zeitpunkts bzw. Zeitraums, in dem die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011 - 1 A 308/09 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 32).

    Ungeachtet der Frage der Überzeugungskraft der vom Kläger vorgebrachten Argumente dafür, dass ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetz (MPG), um ein welches es sich bei dem Präparat "Hya-ject" handelt, unter den Begriff "dergleichen" subsumierbar und damit vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW in der zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfasst sein könnte, folgt das Gericht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des OVG NRW, nach der ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 MPG mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung als Arzneimittel nicht vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. März 2009 geltenden, mit Gesetzeskraft ausgestatteten Fassung, welche mit der zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW wortgleich ist, erfasst ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011, a.a.O. (juris Rn. 33 ff.).

    vgl. zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. März 2009 geltenden Fassung, welche wiederum mit der zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 BVO NRW im Wesentlichen wortgleich ist, OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011, a.a.O. (juris Rn. 114); vgl. im Übrigen zur rechtlichen Unbedenklichkeit des sich aus der Gesamtregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. März 2009 geltenden Fassung ergebenden Beihilfeausschlusses für Medizinprodukte - wiederum übertragbar auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2011, a.a.O. (juris Rn. 121 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2004 - 6 A 215/02

    Begründung der besonderen Schwierigkeit einer zahnärztlichen Behandlung ;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    Soweit in der Rechtsprechung zugleich davon ausgegangen wird, dass an die Begründung einer Schwellenwertüberschreitung keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen sind, um von einer formell ausreichenden Begründung im Rahmen des § 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ ausgehen zu können, so OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O. (juris Rn. 37) und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, juris (Rn. 12), steht dies nicht in Widerspruch zum vorgenannten Ansatz.

    Entscheidender Maßstab ist - wie ausgeführt - die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung für einen medizinischen Laien und im Rahmen dessen die Eignung der Begründung, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und ggf. insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999, a.a.O. (juris Rn. 39) und Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 -, a.a.O.

  • BGH, 21.12.2006 - III ZR 117/06

    Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung; Voraussetzungen des Verzugseintritts;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, so BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 -, BGHZ 170, 252 ff. = juris (Rn. 13), vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 -, BGHZ 174, 101 ff. = juris (Rn. 20), muss die von § 12 Abs. 3 GOÄ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein.

    wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, a.a.O. (juris Rn. 13), es also durchaus auch vom Einzelfall abhängen kann, ob der Begründungsaufwand hoch oder niedrig ist.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, ZBR 2009, 39 ff. = juris (Rn. 20).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    Dies gilt insbesondere für die erfolgte Auswechselung der Beklagten, welche wie eine Klageänderung nach § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu behandeln ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158/92 -, DVBl 1993, 562 f. = juris (Rn. 5), und zu deren Zulässigkeit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO führend - neben der ohnehin zu bejahenden Sachdienlichkeit - eine ausdrückliche Einwilligung sowohl der Stadt N. als vormaliger Beklagter als auch der Stadt P. als neuer Beklagter erfolgt ist.
  • BVerwG, 16.12.2009 - 2 C 79.08

    Postbeamtenkrankenkasse; B1-Mitglied; Kassenleistungen; Beihilfe; Angemessenheit

    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O. (juris Rn. 18), und vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79/08 - NVwZ-RR 2010, 365 f. = juris (Rn. 14), jeweils m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1993 - 6 A 511/92
    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Anforderungen des § 12 Abs. 3 GOÄ genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris (Rn. 37 ff.) und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, nicht veröffentlicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2001 - 6 A 2017/99
    Auszug aus VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -, nicht veröffentlicht; vgl. zu den Anforderungen an eine den Anforderungen des § 12 Abs. 3 GOÄ genügende Begründung auch OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -, juris (Rn. 37 ff.) und vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -, nicht veröffentlicht, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 - und vom 23. März 2009 - 3 A 407/07 -, nicht veröffentlicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 3 A 407/07

    Anspruch eines Beamten auf eine weitere Beihilfeleistung für Zahnarztleistungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2001 - 6 A 1265/01

    Erhöhung der zu den Aufwendungen für eine durchgeführte zahnärztliche Behandlung

  • VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 4790/15

    Beihilfe; Schwellenwertüberschreitung; Fälligkeit; Begründung

    vgl. zum ärztlichen Gebührenrecht bereits Einzelrichterurteil der Kammer vom 9. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, juris, Rn. 66 u. 71.
  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2017 - 3 K 5541/14

    Schwellenwertüberschreitung, Schwelllenwert, Steigerungssatz, 3,5fach,

    BGH, Urteil vom 08. November 2007 - III ZR 54/07 -,BGHZ 174, 101-110, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteilvom 09. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, Rn. 49, juris.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, Rn. 53, juris.

  • VG Augsburg, 22.08.2019 - Au 2 K 18.736

    Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen

    Da es Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben, muss die von § 12 Abs. 3 GOÄ geforderte Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung aus der Sicht eines medizinischen und gebührenrechtlichen Laien gegeben sein (vgl. BGH, U.v. 8.11.2007 - III ZR 54/07- BGHZ 174, 101 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 26 K 4729/13 - juris Rn. 49).

    Bezieht man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Betrachtung mit ein, nach der ein Fehlgebrauch des einem Arzt bei der Bestimmung des für die Abrechnung maßgeblichen Steigerungssatzes obliegenden Ermessens nicht anzunehmen ist, wenn Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert abgerechnet werden, ergibt sich im Umkehrschluss aus dieser Rechtsprechung, dass als Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung ärztlicher Leistungen oberhalb des Schwellenwertes anzunehmen ist, dass hinsichtlich der der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien ein überdurchschnittlicher Aufwand vorlag (VG Düsseldorf, U.v. 9.5.2014 - 26 K 4729/13 - juris Rn. 53).

  • VG Düsseldorf, 13.12.2016 - 26 K 7220/15

    Mindestanforderung für die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zahnärztlicher

    vgl. zum ärztlichen Gebührenrecht bereits Einzelrichterurteil der Kammer vom 9. Mai 2014 - 26 K 4729/13 -, juris, Rn. 66 u. 71.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht